Ratgeber · Investoren und Banken
Zwangsversteigerung in Österreich: So ersteigern Sie eine Immobilie
Bei einer Zwangsversteigerung kaufen Sie vom Gericht, nicht vom Eigentümer. Das geringste Gebot liegt bei der Hälfte des Schätzwerts, dafür gelten strenge Regeln: Sicherheit nur als Sparbuch, keine Gewährleistung, Zahlung binnen zwei Monaten. Wer den Ablauf kennt, bietet ruhiger und zahlt nicht zu viel.
Die Zahl der Versteigerungen ist stark gestiegen. 2025 wurden in Österreich laut dem Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft 1.559 Versteigerungstermine angesetzt, um 42,8 % mehr als im Jahr davor. Für Käufer heißt das: mehr Auswahl, aber auch mehr Objekte mit Sanierungsrückstau, offenen Mietverhältnissen oder Lasten im Grundbuch.
Auf einen Blick
- Termine in der Ediktsdatei oder im Versteigerungsradar finden
- Edikt, Gutachten und Grundbuch prüfen
- Besichtigen, Sanierung rechnen, Höchstgebot festlegen
- Finanzierung fixieren und Sparbuch für das Vadium besorgen
- Im Termin bieten, nach dem Zuschlag binnen zwei Monaten zahlen
Wo Sie Versteigerungen finden
Alle gerichtlichen Versteigerungen werden in der Ediktsdatei der Justiz veröffentlicht, edikte.justiz.gv.at. Dort suchen Sie nach Bundesland, Gericht oder Objektart. Jedes Edikt hat einen Link zum Gutachten.
Einfacher geht es für den Osten Österreichs: Im Versteigerungsradar listen wir jede Woche alle anstehenden Versteigerungen von Häusern, Wohnungen, Geschäftsflächen und Grundstücken in Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Suche nach Ort, Art und Budget.
Was im Edikt steht
- Schätzwert: der Verkehrswert laut Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, zum Bewertungsstichtag.
- Geringstes Gebot: grundsätzlich die Hälfte des Schätzwerts. Darunter gibt es keinen Zuschlag.
- Vadium: die Sicherheit, die der Meistbietende sofort erlegen muss, 10 % des Schätzwerts, mindestens 1.000 €.
- Termin und Gericht: Versteigert wird beim zuständigen Bezirksgericht, für Liegenschaften nicht online.
- Besichtigung: ein oder mehrere Termine, manchmal nur auf Antrag beim Gericht.
- Gutachten: Beschreibung, Zustand, Fotos, Pläne, oft auch Hinweise auf Mietverträge, Lasten und Rückstände.
Vor dem Termin: sechs Schritte
- Gutachten ganz lesen: auch das Datum der Bewertung und welche Räume der Sachverständige nicht gesehen hat.
- Grundbuch prüfen: Im C-Blatt stehen Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und verbücherte Bestandrechte. Manche davon bleiben nach dem Zuschlag bestehen.
- Besichtigen: mit jemandem, der Baukosten kennt. Keller, Dach, Decken und Haustechnik sind die teuren Bauteile.
- Sanierung rechnen und Höchstgebot festlegen: Gebot plus Sanierung plus Nebenkosten müssen unter Ihrem Zielwert bleiben. Wie das geht, zeigt der Ratgeber Sanierungskosten bei Versteigerungen.
- Finanzierung fixieren: Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Zuschlags fällig. Klären Sie mit Ihrer Bank vorher, ob und wie sie ein ersteigertes Objekt finanziert.
- Sparbuch besorgen: Das Vadium ist ausschließlich als Sparbuch zulässig, auch mit Losungswort. Überweisung, Kontoauszug oder Zahlungszusage reichen nicht.
Der Versteigerungstermin
Die Versteigerung leitet das Gericht. Zuerst werden die Versteigerungsbedingungen verlesen: welche Lasten der Ersteher übernimmt, welche Gebühren bar zu zahlen sind und ob von den gesetzlichen Bedingungen abgewichen wird. Sie können dazu Fragen stellen. Danach wird geboten, ab dem geringsten Gebot, bis niemand mehr erhöht.
Der Meistbietende muss das Vadium sofort erlegen. Kann er das nicht, geht die Versteigerung beim vorherigen Gebot weiter, und das Gericht kann eine Ordnungsstrafe verhängen. Sie müssen nicht selbst anwesend sein, ein Vertreter mit Vollmacht kann für Sie bieten.
Nach dem Zuschlag
| Was | Wann | Worauf achten |
|---|---|---|
| Gefahr, Erträge und Lasten | ab dem Tag des Zuschlags | Versicherung sofort abschließen, Betriebskosten und Abgaben tragen ab jetzt Sie |
| Überbot | binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung des Zuschlags | nur möglich, wenn das Meistbot unter drei Vierteln des Schätzwerts liegt; das Überbot muss mindestens ein Viertel höher sein |
| Zahlung des Meistbots | binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Zuschlags | das Vadium wird angerechnet; die Grunderwerbsteuer zahlen Sie zusätzlich |
| Übergabe und Grundbuch | nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen | erst dann bekommen Sie die Schlüssel und werden als Eigentümer eingetragen |
| Nebenkosten | nach dem Zuschlag | Grunderwerbsteuer 3,5 % und Eintragungsgebühr 1,1 % vom Meistbot |
Zahlt der Ersteher nicht rechtzeitig, wird die Liegenschaft auf seine Kosten neu versteigert. Er haftet für einen Ausfall beim neuen Meistbot und für die Kosten, das Vadium kann dafür herangezogen werden. Ist das Objekt noch bewohnt, ordnet das Gericht die Übergabe an, notfalls mit Räumung. Die Kosten der Räumung muss der bisherige Eigentümer ersetzen. Ob er das kann, ist eine andere Frage, und bis dahin können Monate vergehen.
Was mit Mietern und Lasten passiert
- Dienstbarkeiten und Reallasten, die im Rang vor dem betreibenden Gläubiger stehen, etwa ein Wegerecht oder ein Wohnrecht, übernehmen Sie ohne Abzug vom Meistbot.
- Mietverträge im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes laufen weiter. Sie treten als Vermieter ein und können nur aus den Gründen des Mietrechtsgesetzes kündigen. Das betrifft vor allem Altbauwohnungen.
- Andere Mietverträge kann der Ersteher unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, außer der Vertrag ist im Grundbuch eingetragen und hat Vorrang. Ob das für Ihr Objekt gilt, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
- Rückstände bei der Eigentümergemeinschaft sind bei Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Vorzugspfandrecht gesichert und werden aus dem Meistbot bezahlt. Ab dem Zuschlag zahlen Sie die laufenden Beiträge und Ihren Anteil an beschlossenen Sanierungen.
Die häufigsten Fehler
- Bis zum Schätzwert mitbieten, ohne die Sanierung gerechnet zu haben
- Kein Sparbuch dabei, oder eines mit zu niedrigem Betrag
- Finanzierung nicht fix, obwohl die Zahlungsfrist nur zwei Monate beträgt
- Mietverträge und Lasten im Grundbuch übersehen
- Keine Versicherung ab dem Zuschlag, obwohl die Gefahr schon übergegangen ist
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Wir rechnen vor dem Termin, was die Sanierung kostet und bis zu welchem Gebot sich das Objekt lohnt. Aus den Unterlagen binnen 48 Stunden oder mit Besichtigung, zum Fixpreis. Wir bieten selbst nicht mit und steuern nach dem Zuschlag auf Wunsch die Sanierung.
Weitere Ratgeber
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Schritte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Quellen: Exekutionsordnung §§ 179, 180, 189, 195, 196, 200, 201, 205 bis 207 (RIS), Europäisches Justizportal (Gerichtliche Versteigerungen, Österreich), Wohnrecht online (Mietverträge nach Zwangsversteigerung), Brandauer Rechtsanwälte (03/2026, 08/2026), Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft (Presseinformation 01/2026).
Häufige Fragen
Was uns dazu oft gefragt wird
Kann ich online mitbieten?
Nein. Liegenschaften werden in Österreich im Gericht versteigert, nicht über eine Plattform. Sie können aber einen Vertreter mit Vollmacht schicken.
Brauche ich einen Anwalt?
Für das Bieten selbst ist keiner vorgeschrieben. Für Grundbuch, Mietverträge und übernommene Lasten ist eine rechtliche Prüfung vor dem Termin sinnvoll, vor allem bei Häusern und vermieteten Wohnungen.
Wann kann ich einziehen?
Erst nach der Übergabe, also wenn das Meistbot bezahlt und alle Versteigerungsbedingungen erfüllt sind. Ist das Objekt bewohnt oder vermietet, kann es deutlich länger dauern.
Was passiert, wenn ich nicht zahlen kann?
Dann wird neu versteigert, auf Ihre Kosten. Sie haften für den Ausfall gegenüber Ihrem Meistbot, und das Vadium kann dafür verwendet werden.
Sie haben ein Objekt im Auge?
DI (FH) Vladimir Curkić, Geschäftsführer · +43 664 926 87 50 · office@calcuneer.com