Ratgeber · Bauherren
Baufirma insolvent: Was Bauherren jetzt tun sollten
Wenn Ihre Baufirma insolvent ist, endet Ihr Bauvertrag nicht automatisch. Meist entscheidet der Masseverwalter, ob er ihn erfüllt oder zurücktritt. Bis dahin zählen drei Dinge: den Bautenstand sichern, keine Zahlung ohne Prüfung leisten und Garantien rechtzeitig ziehen.
Sie sind damit nicht allein: Im ersten Halbjahr 2026 zählte der KSV1870 in Österreich laut Hochrechnung 495 Firmenpleiten im Baugewerbe. Für den Bauherrn ist das trotzdem jedes Mal eine Ausnahmesituation, mit einer Baustelle, die steht, einem Kredit, der läuft, und vielen offenen Fragen. Dieser Ratgeber ordnet die Schritte in der Reihenfolge, in der sie wichtig werden.
Auf einen Blick
- Insolvenz in der Insolvenzdatei prüfen und den Masseverwalter notieren
- Baustelle sichern und den Bautenstand mit Fotos dokumentieren
- Zahlungen anhalten, bis Rechnungen gegen den Bautenstand geprüft sind
- Den Masseverwalter schriftlich auffordern, sich zum Vertrag zu erklären
- Garantien und Rücklässe prüfen, Fristen sofort notieren
- Ihre Forderung fristgerecht anmelden
- Restkosten ermitteln und die Fertigstellung neu vergeben
1. Ist die Firma wirklich insolvent?
Gerüchte auf der Baustelle sind noch keine Insolvenz. Verbindlich ist die Insolvenzdatei der Justiz. Dort sehen Sie kostenlos das zuständige Gericht, die Art des Verfahrens, den Masseverwalter (im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung: den Sanierungsverwalter) mit Kontaktdaten, die Frist für die Anmeldung von Forderungen und den Termin der ersten Gläubigerversammlung.
Achten Sie auf die Art des Verfahrens: Im Sanierungsverfahren arbeitet der Betrieb meist weiter, im Konkursverfahren wird er häufig geschlossen. Davon hängt ab, ob Ihre Firma überhaupt noch fertigbauen kann. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung entscheidet die Firma selbst über Ihren Vertrag, mit Zustimmung des Sanierungsverwalters.
Wird ein Insolvenzantrag mangels Vermögens abgewiesen, gibt es kein Verfahren und keinen Masseverwalter. Dann gelten Ihr Vertrag und das allgemeine Recht, etwa der Rücktritt nach Setzen einer Nachfrist. Lassen Sie diesen Schritt anwaltlich vorbereiten.
2. Baustelle sichern und Bautenstand dokumentieren
Eine stehende Baustelle verliert jeden Tag an Wert. Sorgen Sie dafür, dass sie abgesperrt ist, dass Dach, Fenster und Abdichtungen gegen Wasser geschützt sind und dass Ihre Bauwesen- oder Gebäudeversicherung informiert ist.
Dokumentieren Sie dann den Bautenstand: Fotos mit Datum aus allen Räumen und von allen Seiten, ein Aufmaß der erbrachten Leistungen und eine Liste des gelieferten Materials. Am besten halten Sie den Stand gemeinsam mit dem Masseverwalter fest. Dann gibt es später keinen Streit darüber, was gebaut ist. Vorsicht bei Material, das noch nicht eingebaut ist: Es kann unter Eigentumsvorbehalt einem Lieferanten gehören.
3. Zahlungen anhalten und Rechnungen prüfen
Leisten Sie keine Abschlagszahlung mehr, ohne sie gegen den tatsächlichen Bautenstand zu prüfen. Häufig zeigt sich dabei, dass mehr bezahlt als gebaut wurde. Dieses Geld ist meist nur noch als Insolvenzforderung zu holen. Ob Sie es mit offenen Rechnungen der Firma aufrechnen können, klären Sie mit Ihrem Anwalt.
Zahlungen nach der Eröffnung des Verfahrens leisten Sie nur in Abstimmung mit dem Masse- oder Sanierungsverwalter. Wer im Konkurs direkt an die Firma zahlt, riskiert, ein zweites Mal zahlen zu müssen.
4. Der Masseverwalter: erfüllen oder zurücktreten
Ein Bauvertrag, den beide Seiten noch nicht vollständig erfüllt haben, bleibt mit der Insolvenz zunächst bestehen. Nach § 21 Insolvenzordnung entscheidet der Masseverwalter, ob er den Vertrag erfüllt oder zurücktritt. Auf Ihren Antrag setzt ihm das Insolvenzgericht dafür eine Frist. Sie endet frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung, das kann bis zu drei Monate dauern. Erklärt er sich bis dahin nicht, gilt das als Rücktritt. Ihren Schaden melden Sie dann als Insolvenzforderung an.
Schneller geht es, wenn die Firma mit der Bauleistung schon in Verzug ist: Fordern Sie den Masseverwalter schriftlich zur Erklärung auf. Er muss sich dann unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären. Schweigt er, gilt auch das als Rücktritt.
Zwei Punkte überraschen viele Bauherren:
- Ein Rücktrittsrecht nur wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 25b Insolvenzordnung unzulässig, auch wenn es im Vertrag steht.
- Wird der Betrieb weitergeführt und könnte eine Vertragsauflösung das gefährden, dürfen Sie den Vertrag in den ersten sechs Monaten nach Eröffnung nur aus wichtigem Grund auflösen (§ 25a Insolvenzordnung). Ein Verzug aus der Zeit vor der Insolvenz oder die schlechte Finanzlage der Firma reicht dafür nicht. Anders ist es, wenn die Auflösung nötig ist, um schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile von Ihnen abzuwenden.
Welche Schritte in Ihrem Fall zulässig sind, klären Sie mit Ihrem Anwalt. Für die technische Seite, also was gebaut ist und was die Fertigstellung kostet, sind wir da.
5. Garantien und Rücklässe: Fristen zuerst
Prüfen Sie sofort, welche Sicherheiten Sie haben: eine Vertragserfüllungsgarantie, eine Anzahlungsgarantie, einen Deckungsrücklass, einen Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie. Bankgarantien haben ein Ablaufdatum. Besteht ein gesicherter Anspruch, rufen Sie sie rechtzeitig und genau so ab, wie es im Garantietext steht, schriftlich und nachweisbar. Eine Garantie, die einen Tag zu spät gezogen wird, ist wertlos.
Ist ein Haftrücklass vereinbart, behalten Sie ihn ein, eine Haftrücklassgarantie rufen Sie vor Ablauf ab. Damit decken Sie die Behebung von Mängeln an den Leistungen der insolventen Firma, wenn eine andere Firma sie beheben muss.
6. Forderung fristgerecht anmelden
Die Frist steht im Edikt. Anmelden können Sie selbst beim Insolvenzgericht, über einen Gläubigerschutzverband wie KSV1870, AKV oder Creditreform (ÖVC), oder über Ihren Anwalt. Die Anmeldung beim Gericht kostet eine Gerichtsgebühr. Eine verspätete Anmeldung ist meist noch möglich, verursacht aber Zusatzkosten. Anzumelden sind etwa Überzahlungen, Mehrkosten der Fertigstellung, Verzugsschäden und Mängelansprüche. Die Quote ist oft gering. Anmelden sollten Sie trotzdem, und je besser Ihre Mehrkosten belegt sind, desto stärker ist Ihre Position.
7. Restkosten ermitteln und neu vergeben
Spätestens jetzt brauchen Sie eine belastbare Zahl: Was kostet es, das Gebäude fertigzustellen? Die Fertigstellung kostet meist mehr als der offene Rest des alten Vertrags. Neue Firmen übernehmen kleinere, unklare Teilaufträge, Mängel müssen erst behoben werden, und jede Schnittstelle zur Vorleistung braucht Klärung.
Bewährt hat sich dieser Ablauf:
- Bautenstand und Restkosten je Gewerk, mit Bandbreite und realistischem Termin.
- Leistungsverzeichnis für die offenen Leistungen, damit die Angebote vergleichbar sind.
- Vergabe an neue Firmen mit klarer Abgrenzung, wer für welchen Teil gewährleistet.
- Steuerung bis zur Übergabe, mit Zahlungen nur nach geprüftem Leistungsstand.
Wenn eine Bank finanziert, stimmen Sie die Zahl und den neuen Terminplan früh mit ihr ab. Eine nachvollziehbare Restkostenaufstellung beschleunigt dort jede Entscheidung.
calcuneer Projekt-Check
Bautenstand, Restkosten je Gewerk, Verträge und Zahlungen, Mängel und Termin: als Bericht binnen 5 Werktagen nach Begehung und Unterlagen, zum Fixpreis. Auf Wunsch übernehmen wir danach Ausschreibung, Vergabe und Projektsteuerung bis zur Übergabe.
Sonderfall: Wohnung vom Bauträger gekauft
Haben Sie eine Wohnung vom Bauträger gekauft, schützt Sie das Bauträgervertragsgesetz. Ihre Zahlungen müssen gesichert sein, etwa über eine Eintragung im Grundbuch mit Zahlung nach Baufortschritt (Ratenplan) oder über eine Bankgarantie. Klären Sie zuerst, welches Modell in Ihrem Kaufvertrag steht, kontaktieren Sie, falls vorhanden, den Treuhänder und notieren Sie die Anmeldefrist aus dem Edikt. Oft lohnt es sich, gemeinsam mit den anderen Käufern vorzugehen.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt zusammensuchen
- Bauvertrag oder Auftrag, Angebot und Leistungsverzeichnis
- alle Rechnungen, Teilrechnungen und Zahlungsbelege
- Garantien, Bürgschaften und Vereinbarungen zu Rücklässen
- Bautagebuch, Besprechungsprotokolle und Schriftverkehr
- Pläne, Baubewilligung und behördliche Bescheide
- Fotos des Bautenstands mit Datum
Weitere Ratgeber
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Schritte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Quellen: Insolvenzordnung §§ 3, 21, 25a, 25b, 171 und Bauträgervertragsgesetz (RIS), KSV1870 Hochrechnung Unternehmensinsolvenzen 1. Halbjahr 2026.
Häufige Fragen
Was Bauherren uns in dieser Lage fragen
Ist mein Bauvertrag mit der Insolvenz automatisch beendet?
Nein. Meist entscheidet der Masseverwalter, ob er den Vertrag erfüllt oder zurücktritt (§ 21 Insolvenzordnung). Ist die Firma mit der Bauleistung schon in Verzug, fordern Sie ihn schriftlich zur Erklärung auf: Er muss sich dann innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären, sonst gilt das als Rücktritt.
Darf ich sofort eine andere Firma beauftragen?
Maßnahmen gegen Schäden, etwa Witterungsschutz oder die Sicherung der Baustelle, sollten Sie sofort veranlassen und dokumentieren. Die Fertigstellung selbst vergeben Sie am besten erst, wenn klar ist, dass der alte Vertrag nicht mehr erfüllt wird. Ist die Firma in Verzug, schaffen Sie diese Klarheit mit einer schriftlichen Aufforderung an den Masseverwalter, der sich binnen fünf Arbeitstagen erklären muss. Sonst droht Streit über Doppelvergabe und Mehrkosten. Klären Sie den Zeitpunkt mit Ihrem Anwalt.
Bekomme ich zu viel bezahltes Geld zurück?
Was Sie über den tatsächlichen Bautenstand hinaus bezahlt haben, ist in der Regel eine Insolvenzforderung. Sie erhalten dann nur die Quote, die am Ende des Verfahrens ausbezahlt wird. Umso wichtiger sind Garantien und Rücklässe, die Sie direkt ziehen können.
Wer haftet für Mängel an den bereits erbrachten Leistungen?
Ansprüche gegen die insolvente Firma melden Sie als Forderung an. Praktisch helfen ein vereinbarter Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie. Damit später klar ist, welche Mängel von wem stammen, brauchen Sie ein Protokoll des Bautenstands, bevor die neue Firma beginnt.
Was kostet der Projekt-Check von calcuneer?
Einen Fixpreis, abhängig von Größe und Unterlagen des Objekts. Sie erhalten ihn vorab. Beauftragen Sie uns danach mit der Fertigstellung, rechnen wir den Projekt-Check an.
Die Baustelle steht? Rufen Sie an.
DI (FH) Vladimir Curkić, Geschäftsführer · +43 664 926 87 50 · office@calcuneer.com