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Ratgeber · Architekten und Planer

Leistungsverzeichnis nach ÖNORM: Aufbau, Normen und typische Fehler

Ein Leistungsverzeichnis nach ÖNORM beschreibt die Bauleistung in Positionen mit Menge und Einheit, meist auf Basis der standardisierten Leistungsbeschreibungen für Hochbau und Haustechnik. Es wird als Datenträger nach ÖNORM A 2063 ausgetauscht und mit Vertragsbestimmungen wie der ÖNORM B 2110 verbunden. Seine Qualität entscheidet, ob Angebote vergleichbar sind und wie viele Nachträge später kommen.

Für Architekten und Planer ist das Leistungsverzeichnis oft der aufwendigste Teil der Ausschreibung: viele Stunden, wenig Honorar, hohes Risiko. Hier der Aufbau, die maßgeblichen Normen und die Fehler, die wir in der Praxis am häufigsten sehen.

Auf einen Blick

  1. Leistungsbeschreibung wählen: Standard-LB, ergänzt um freie Positionen
  2. Mengen aus dem Plan ermitteln und dokumentieren
  3. Vorbemerkungen und Vertragsbestimmungen festlegen
  4. Vollständigkeit und Schnittstellen zwischen den Gewerken prüfen
  5. Datenträger nach ÖNORM A 2063 und PDF ausgeben

Die Bausteine eines Leistungsverzeichnisses

  • Standardisierte Leistungsbeschreibungen: Für den Hochbau die LB-HB, für die Haustechnik die LB-HT, aktuell in den Versionen 023 und 014. Sie werden vom Wirtschaftsministerium kostenlos zur Verfügung gestellt.
  • Positionen: Grundtext und Folgetext beschreiben die Leistung, dazu Menge und Einheit. Was der Standard nicht abdeckt, wird als frei formulierte Position, sogenannte Z-Position, ergänzt.
  • Vorbemerkungen: Gelten für ganze Leistungsgruppen oder das ganze Verzeichnis, etwa zu Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen oder Abrechnung.
  • Vertrag und Verfahren: Für den Vertrag meist die ÖNORM B 2110. Bei Vergaben außerhalb des Bundesvergabegesetzes regelt oft die ÖNORM A 2050 das Vergabeverfahren.
  • Datenträger: Der Austausch zwischen Ausschreibungs- und Kalkulationssoftware erfolgt im Format der ÖNORM A 2063.

Was das Gesetz verlangt

Für öffentliche Auftraggeber schreibt das Bundesvergabegesetz vor, dass die Leistung eindeutig, vollständig und neutral beschrieben wird, sodass vergleichbare Angebote möglich sind (§ 104). Die Mengen sind so genau wie möglich zu ermitteln, und auf standardisierte Leistungsbeschreibungen ist Bedacht zu nehmen (§ 105). Für private Bauherren gilt das nicht verpflichtend, es ist aber der beste Schutz vor Streit.

Die häufigsten Fehler

  1. Geschätzte statt ermittelte Mengen: Abweichungen öffnen die Tür für spekulative Preise und verschieben die Reihung der Bieter.
  2. Pauschalen für Unbekanntes: Eine Pauschale für einen unklaren Umfang wird entweder teuer angeboten oder später zum Nachtrag.
  3. Widersprüche: Zwischen Positionstext, Vorbemerkungen, Plänen und Baubeschreibung. Im Streitfall zählt, wie ein fachkundiger Bieter den Text verstehen durfte. Unklarheiten gehen zulasten dessen, der ausgeschrieben hat.
  4. Lücken an den Schnittstellen: Wer stemmt, wer schließt, wer entsorgt? Leistungen zwischen zwei Gewerken fehlen oft in beiden.
  5. Fehlende Abrechnungsregeln: Ohne klare Regel, wie gemessen wird, beginnt der Streit beim Aufmaß.
  6. Produktvorgaben ohne Gleichwertigkeit: Bei öffentlichen Vergaben ist ein Leitprodukt nur ausnahmsweise zulässig, dann mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ und Kriterien für die Gleichwertigkeit.

Jeder dieser Fehler kostet später Geld, meist in Form von Nachträgen, die der Bauherr dem Planer vorhält.

Selbst machen oder auslagern?

Ein Leistungsverzeichnis bindet viele Stunden, die im Honorar oft nicht voll gedeckt sind. Viele Büros lagern es deshalb aus und behalten die Planung und die Verantwortung gegenüber dem Bauherrn. Rechnen Sie nach: Ihre Stunden mal Ihrem internen Stundensatz, verglichen mit einem Fixpreis.

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Stand: Oktober 2026. Quellen: ÖNORM A 2063-1 und -2:2021, ÖNORM B 2110:2023, ÖNORM A 2050:2006, Bundesvergabegesetz 2018 §§ 104, 105, 106, 141 (RIS), ABGB §§ 914, 915, Standardisierte Leistungsbeschreibungen LB-HB 023 und LB-HT 014, veröffentlicht 31.12.2025.

Häufige Fragen

Was uns dazu oft gefragt wird

Muss ich die standardisierte Leistungsbeschreibung verwenden?

Öffentliche Auftraggeber müssen auf sie Bedacht nehmen. Private Bauherren sind frei, die Standardtexte sind aber für alle Bieter bekannt, gut kalkulierbar und vermeiden Auslegungsstreit.

Was ist der Unterschied zwischen ÖNORM B 2110 und A 2050?

Die B 2110 regelt den Bauvertrag, also Rechte und Pflichten während der Ausführung und Abrechnung. Die A 2050 regelt das Vergabeverfahren und wird vor allem bei Vergaben außerhalb des Bundesvergabegesetzes vereinbart.

Welche Unterlagen brauchen Sie für ein Fixpreis-Angebot?

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