Ratgeber · Hausverwaltungen und Eigentümer
Sanierung in der Eigentümergemeinschaft: Beschluss, Mehrheit und Finanzierung
Erhaltungsarbeiten wie eine Fassaden- oder Dachsanierung beschließt die Eigentümergemeinschaft mit Mehrheit. Seit der WEG-Novelle 2022 genügt dafür auch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese mindestens ein Drittel aller Anteile vertreten. Was den Beschluss in der Praxis entscheidet, ist aber meist die Frage: Was kostet es, und wer zahlt wie viel?
In vielen Häusern scheitern Sanierungen nicht am Recht, sondern an fehlenden Zahlen und an der Sorge einzelner Eigentümer vor hohen Nachzahlungen. Hier die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes und ein Weg zu einem Beschluss, der hält.
Auf einen Blick
- Zustand erheben und Maßnahmen festlegen
- Kosten und Förderungen ermitteln
- Finanzierung klären: Rücklage, Sonderumlage, Darlehen
- Beschluss in der Versammlung oder im Umlaufweg fassen
- Beschluss anschlagen und schriftlich verständigen
- Anfechtungsfrist abwarten, dann ausschreiben und vergeben
Welche Mehrheit braucht die Sanierung?
Das WEG unterscheidet zwischen ordentlicher Verwaltung, zu der die Erhaltung gehört, und außerordentlicher Verwaltung, etwa Verbesserungen, die über die Erhaltung hinausgehen. Für beides genügt ein Mehrheitsbeschluss. Er kommt auf zwei Wegen zustande:
- mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile stimmt zu, oder
- zwei Drittel der abgegebenen Stimmen stimmen zu, und diese vertreten mindestens ein Drittel aller Anteile.
Gezählt wird immer nach Miteigentumsanteilen, nicht nach Köpfen.
Eine thermische Sanierung kann als ordentliche Verwaltung gelten, wenn ihre Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und zur erwarteten Einsparung stehen. Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls. Genau dafür ist eine nachvollziehbare Kosten- und Förderrechnung wichtig.
Bei außerordentlicher Verwaltung hat jeder überstimmte Eigentümer zusätzliche Rechte: Er kann beim Gericht die Aufhebung beantragen, etwa wenn die Kosten nicht aus der Rücklage gedeckt sind oder ihn die Veränderung übermäßig beeinträchtigt. Ein Verbesserungsbeschluss ohne Deckung in der Rücklage ist deshalb angreifbar.
Fristen, die Sie kennen sollten
| Was | Frist |
|---|---|
| Anfechtung eines Beschlusses wegen formeller Mängel oder Gesetzwidrigkeit | 1 Monat ab Anschlag im Haus |
| Antrag eines überstimmten Eigentümers bei außerordentlicher Verwaltung | 3 Monate ab Anschlag, 6 Monate, wenn ein Eigentümer nicht schriftlich verständigt wurde |
| Bestimmte Änderungen eines einzelnen Eigentümers, etwa barrierefreie Umbauten, eine Ladestation für E-Autos, ein Balkonkraftwerk oder eine Beschattung | Zustimmung gilt als erteilt, wenn nach ordnungsgemäßer Verständigung binnen 2 Monaten niemand widerspricht |
Beschlüsse können auch im Umlaufweg, also schriftlich ohne Versammlung, gefasst werden. Jeder Beschluss wird im Haus angeschlagen und allen Eigentümern schriftlich mitgeteilt. Starten Sie Ausschreibung und Vergabe deshalb mit Blick auf die Anfechtungsfristen.
Wie wird finanziert?
Jede Eigentümergemeinschaft muss eine Rücklage bilden. Seit 1. Jänner 2026 beträgt die gesetzliche Mindestrücklage 1,12 € je m² Nutzfläche und Monat, mit Ausnahmen etwa bei bereits hoher Rücklage oder kurz nach einer umfassenden Sanierung. Für eine größere Sanierung reicht das selten. Üblich sind Kombinationen aus Rücklage, einer Erhöhung der laufenden Beiträge, einer Sonderumlage und einem Darlehen. Förderungen senken den Eigenanteil, in Wien etwa die Zuschüsse für thermische Sanierung und Heizungstausch.
Jeder Eigentümer kann die Erhaltung und eine angemessene Rücklage gerichtlich durchsetzen. Ist eine Erhaltungsarbeit, die seltener als jährlich anfällt, nicht aus der Rücklage gedeckt, kann das Gericht auf Antrag eine Ratenzahlung über bis zu zehn Jahre festlegen, wenn die sofortige Zahlung nicht zumutbar ist, verzinst zum ortsüblichen Hypothekarzins. Das kann helfen, wenn eine Sonderumlage für manche Eigentümer schwer tragbar ist.
So kommen Sie zu einem tragfähigen Beschluss
- Bestand und Maßnahmen: Ein Sanierungskonzept zeigt, was nötig ist und was sinnvoll wäre.
- Kosten mit Bandbreite: Eine Kostenschätzung nach ÖNORM B 1801-1 statt einer Zahl aus dem ersten Angebot.
- Förderungen: Was ist realistisch, und welche Anträge müssen wann gestellt werden?
- Kosten je Wohnung: Eigentümer entscheiden über ihren Anteil, nicht über die Gesamtsumme. Rechnen Sie die Kosten auf die Anteile herunter.
- Beschlussvorlage: Maßnahmen, Kostenrahmen, Finanzierung und wer beauftragt wird, klar formuliert.
Was Eigentümer am meisten fürchten, ist die Nachzahlung nach dem Beschluss. Eine Zahl, für die jemand einsteht, nimmt diese Sorge und macht Zustimmung leichter.
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Weitere Ratgeber
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Schritte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Quellen: Wohnungseigentumsgesetz 2002 §§ 16, 24, 28, 29, 30, 31 idF WEG-Novelle 2022 und BGBl. I 92/2024, MRG § 3 (RIS), Mindestrücklage nach § 31 Abs 1 WEG ab 01.01.2026.
Häufige Fragen
Was uns dazu oft gefragt wird
Kann ein einzelner Eigentümer eine Sanierung blockieren?
In der Regel nicht, außer er hält mehr als die Hälfte der Anteile. Für Erhaltungsarbeiten genügt die Mehrheit. Ein Eigentümer kann einen Beschluss aber anfechten, etwa wegen formeller Fehler. Umgekehrt kann jeder Eigentümer notwendige Erhaltungsarbeiten auch gerichtlich durchsetzen.
Wer zahlt die Sanierung?
Grundsätzlich alle Eigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bezahlt wird aus der Rücklage, über Sonderumlagen oder ein Darlehen der Gemeinschaft.
Braucht es für den Beschluss eine Versammlung?
Nein. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufweg gefasst werden. Für größere Vorhaben ist eine Versammlung mit Präsentation der Zahlen aber meist der bessere Weg, weil Fragen direkt beantwortet werden können.
Sie bereiten einen Sanierungsbeschluss vor?
DI (FH) Vladimir Curkić, Geschäftsführer · +43 664 926 87 50 · office@calcuneer.com